Allgemeines

A7:  Kieferorthopädie für privat Versicherte

Was sind Privatabrechnungen?

Von Privatabrechnungen spricht man, wenn die erbrachten Leistungen dem Patienten persönlich in Rechnung gestellt werden. Gegebenenfalls kann der Patient eine Erstattung im Rahmen seiner Privatversicherung oder Privatzusatzversicherung von seiner Versicherung erhalten, wenn er die Rechnungen einreicht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt nach GOÄ/GOZ.

Wofür stehen die Ziffern 6030 bis 6080 GOZ?

Eine kieferorthopädische Behandlung kann bis zu vier Jahre dauern. Die Zahlung des zahnärztlichen Honorars nach den Ziffern 6030 bis 6080 bezieht sich auf den gesamten Zeitraum der Behandlung.

Die Leistungen nach den Ziffern 6030 bis 6050 GOZ beschreiben die durchzuführenden Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers:

  • 6030 = niedriger Umfang
  • 6040 = mittlerer Umfang
  • 6050 = schwieriger Umfang

Diese Leistungen fallen einmal für den Ober- und einmal für den Unterkiefer an.

Die Leistungen nach den Ziffern 6060 bis 6080 beschreiben die durchzuführenden Maßnahmen zur Einstellung der Kiefer in den Regelbiss:

  • 6060 = geringer Umfang
  • 6070 = mittlerer Umfang
  • 6080 = hoher Umfang

Diese Leistung wird einmal in Ansatz gebracht für die Einstellung der Kiefer zueinander.

Der Umfang wird vom Kieferorthopäden anhand bestimmter vorgegebener Kriterien vor der Behandlung ermittelt.

Unter den Begriff Maßnahmen hat man die intellektuelle Leistung des Zahnarztes zu verstehen, die geplanten Zahnbewegungen zielgerichtet durchzuführen und zu steuern, sowie den Behandlungsablauf zu überwachen. Unter diesen Begriff sind daher sämtliche kieferorthopädischen Einwirkungen des Zahnarztes, jegliche Kontrollen sowie Nachaktivierung von Geräten zu verstehen.

Da die Leistungen nach den Ziffern 6030 bis 6080 GOZ sich auf die gesamte Dauer der kieferorthopädischen Behandlung beziehen, werden diese, je nach Dauer der kieferorthopädischen Behandlung, in mehrere Zahlungen (sogenannte Abschläge) aufgeteilt. Diese Abschlagszahlungen werden in der Regel vierteljährlich, im Rahmen einer sogenannten Quartalsabrechnung in Rechnung gestellt. Es ist daher unter Umständen möglich, dass, selbst wenn in einem Quartal beispielsweise lediglich die Beratung stattgefunden hat, zusätzlich die Abschlagszahlungen zu den Ziffern 6030 bis 6080 GOZ berechnet werden.